Aussichtsreich wäre eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 247). Daraus ergibt sich, dass sich der aktuelle Sachverhalt seit der Verfügung der BVD vom 4. Dezember 2016 nicht wesentlich verändert hat. Vereinzelt mag sich die Situation des Beschwerdeführers stabilisiert und die ambulante Behandlung positive Ergebnisse gezeigt haben. Über die gesamte Zeitdauer hinweg zeigt sich dagegen ein instabiles und unberechenbares Bild, so dass nicht von einer erfolgreichen ambulanten Behandlung des Beschwerdeführers gesprochen werden kann.