18 nehmen, dass es in der Vergangenheit nicht gelungen sei, den Beschwerdeführer längerfristig und zuverlässig in einem ambulanten Setting zu behandeln. Zwar habe dieser zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung gerade wieder eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begonnen. Angesichts der Schwere der Störung und der Vorgeschichte sei es sehr unwahrscheinlich, dass eine ambulante Massnahme ausreichen werde, dem mit der Störung verbundenen Risiko weiterer Delinquenz zu begegnen. Aussichtsreich wäre eine stationäre Massnahme nach Art.