Auch wenn die neu behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.________ sehr engagiert sei, müsse darauf hingewiesen werden, dass sie in einer Einzelpraxis tätig sei, mit entsprechenden Ferienabwesenheiten. Angesichts der nicht unerheblichen Fremdgefährdung, die der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in psychotischen Phasen gezeigt habe, sei das aktuelle Setting völlig unzureichend (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 237 f.). In Kenntnis der Vorgeschichte des Beschwerdeführers sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zu empfehlen (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 241). Schliesslich ist dem Gutachten zu ent-