Falls dieser Versuch scheitern würde, wäre eine stationäre Behandlung im P.________ wegen der geographischen Nähe zur Familie einer ausserkantonalen Klinik vorzuziehen (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 123). Neben diesen Berichten liegt der Kammer das Gutachten von Dr. med. G.________ vom 18. Februar 2019 vor. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers kann nicht davon ausgegangen werden, dass die ambulante Behandlung gut verlaufe. Zu einem Gespräch mit Frau M.________, Sozialarbeiterin im F.________, kann dem Gutachten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer Alkohol trinke und wahrscheinlich täglich Cannabis rauche.