Nichts desto trotz hielt er sich in der Folge nicht an Termine und Vereinbarungen und entzog sich eigenständig der anerbotenen Tagesstruktur. Im Ergebnis ist der POM zuzustimmen, wonach die Hinweise auf eine eigentliche Dekompensation des Beschwerdeführers erst gegen Ende Oktober 2017 / Anfang November 2017 aktenkundig sind und dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden kann, wenn er den Wegfall der Tagesstruktur nach Abschluss der Ausbildung als ursächlich für seine mangelhafte Kooperation im Rahmen der Durchführung der ambulanten Massnahme anführt (vgl. amtliche Akten POM, pag. 36). 14.5