Auch am Angebot für eine Tagesstruktur habe der Beschwerdeführer nur während zwei Wochen teilgenommen. Danach sei er einige Zeit krank gewesen und sei dann nicht mehr zur Arbeit erschienen (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 328 Rückseite). Im Oktober 2017 teilten sodann sowohl der behandelnde Therapeut als auch die Bewährungshelferin mit, dass weder die Therapie noch die Bewährungshilfe durchführbar seien (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 330 u. pag. 340 f.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten wurde, eine Wohnung mit Wohnbegleitung der U.________ zu beziehen und durch die Teilnahme am Waldprogramm wiederum eine Tagesstruk-