Auch den vereinbarten Therapietermin habe der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 325). Nach einem weiteren Standortgespräch vom 22. September 2017 wird in dessen Protokoll vom 5. Oktober 2017 festgehalten, dass der Beschwerdeführer selten in der Wohnung der U.________ habe angetroffen werden können und sich gegenüber der Wohnbegleiterin unkooperativ gezeigt habe. Deshalb sei der Wohnungsvertrag nicht verlängert worden (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 328). Auch am Angebot für eine Tagesstruktur habe der Beschwerdeführer nur während zwei Wochen teilgenommen.