Die POM weist in diesem Zusammenhang aber zu Recht daraufhin, dass zu Beginn des Massnahmenvollzugs die Unterbringung des Beschwerdeführers gesichert war und mit der Lehre eine Tagesstruktur bestand (vgl. amtliche Akten POM, pag. 36). In Übereinstimmung mit der POM kommt deshalb auch die Kammer zum Schluss, dass bis dahin somit von einer für den Beschwerdeführer verhältnismässig stabilen Situation in den ersten Monaten der Therapie auszugehen gewesen ist. 14.4 Ende Juni / Anfang Juli 2017 schloss der Beschwerdeführer seine Ausbildung ab und konnte sein Eidgenössisches Berufsattest (EBA) .