Den Vorakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Terminen vermehrt unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich der Vollzug der Massnahme aufgrund dessen Unpünktlichkeit als schwierig erwiesen hat. Zudem schreckte er nicht davor zurück, seine Bewährungshelferin zu belügen. Der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber angegeben, jeweils freitags einen Therapeuten namens K.________ in S.________ zu besuchen. Es handle sich um eine delegierte Therapie über Dr. med. L.________ (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 288). Abklärungen bei Dr. med. L.________ haben ergeben, dass er einen Herrn K.________ nicht kenne und er schon lange in S.__