(Praxis) mit dem Beschwerdeführer ein Vorgespräch habe durchführen können und sich bereit erklärt habe, die Durchführung der ambulanten Behandlung zu übernehmen. Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügung der BVD vom 20. Dezember 2016 klar kommuniziert worden, dass er Termine und Abmachungen mit der Bewährungshilfe und der Therapiestelle strikt einzuhalten habe (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 299 Rückseite Ziff. 3). Den Vorakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Terminen vermehrt unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich der Vollzug der Massnahme aufgrund dessen Unpünktlichkeit als schwierig erwiesen hat.