phase und das Krankheitsverständnis aufzubauen. Eine ambulante Behandlung des Beschwerdeführers werde unter diesen Umständen abgelehnt (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 283). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 wurde die ambulante Behandlung in Vollzug gesetzt, nachdem med. pract. J.________ der R.________ (Praxis) mit dem Beschwerdeführer ein Vorgespräch habe durchführen können und sich bereit erklärt habe, die Durchführung der ambulanten Behandlung zu übernehmen.