Mit Schreiben des FPD vom 22. September 2016 wird erklärt, sollte sich am Setting vom Mai 2016, wie es der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 2. Mai 2016 erklärt habe, nichts geändert haben (lebe allein, nehme keine Medikamente, keine Krankheitseinsicht), könne mit einer ambulanten forensisch-psychiatrischen Behandlung im FPD den vom Gutachter skizzierten Risikofaktoren nicht ausreichend begegnet werden. Notwendig wäre eine stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme vor Beginn der ambulanten Massnahme, um eine adäquate antipsychotische Medikation zu installieren und die Motivations-