Für eine legalprognostische Verbesserung wäre eine längerfristig angelegte integrierte psychiatrische Behandlung im Zusammenhang mit der Verfügung einer Massnahme nach StGB sinnvoll und zweckmässig (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 161). Sodann führte der Gutachter aus, dass eine ambulante Massnahme knapp genügen könne, wenn sich der Beschwerdeführer an die Terminvereinbarungen mit dem Betreuungsteam und an die Therapieempfehlungen halten würde (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 162). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sich der Beschwerdeführer sodann zwar grundsätzlich mit ei-