150). Das Gutachten hielt fest, dass damals keine Therapiebereitschaft und insbesondere keine Bereitschaft eine antipsychiotische Medikation einzunehmen, vorhanden gewesen sei (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 160). Aufgrund der damals fehlenden Behandlungseinsicht empfahl das Gutachten primär eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB. Für eine legalprognostische Verbesserung wäre eine längerfristig angelegte integrierte psychiatrische Behandlung im Zusammenhang mit der Verfügung einer Massnahme nach StGB sinnvoll und zweckmässig (vgl. amtliche Akten BVD, pag.