Daraufhin fasste die POM in ihrem Entscheid die Vorgeschichte des Beschwerdeführers ausgehend von einer sechs monatigen Behandlung in den O.________ im Jahr 2012 bis hin zum Antrag der BVD beim Regionalgericht Bern-Mittelland auf Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe vom 19. Januar 2018 zutreffend zusammen (vgl. amtliche Akten POM, pag. 37-41). Darauf wird verwiesen. 14.3 Wie die POM zutreffend ausführte, legte der Beschwerdeführer von Beginn der ambulanten Massnahme an bzw. schon vor deren Invollzugsetzung ein massnahmefeindliches Verhalten an den Tag (vgl. amtliche Akten POM, pag. 36).