Die POM hielt hierzu zutreffend fest, dass diese Konstellation (Anpassung bzw. Neubeurteilung) im Wesentlichen mit dem Rückkommen auf eine Verfügung zu Gunsten der betroffenen Person gemäss Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG deckungsgleich sei, soweit in diesem Rahmen auch nachträgliche Fehlerhaftigkeit berücksichtigt werden könne (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 33 f.). Daraufhin fasste die POM in ihrem Entscheid die Vorgeschichte des Beschwerdeführers ausgehend von einer sechs monatigen Behandlung in den O.____