Für diesen Fall beantragte der Beschwerdeführer, dass sein Wiedererwägungsgesuch als Gesuch um Anpassung der BVD-Verfügung (falls Letztere eine Dauerverfügung darstelle) bzw. als neues Gesuch um Neubeurteilung (falls die BVD-Verfügung eine urteilsähnliche Verfügung darstelle) zu qualifizieren sei. 14.2 Die POM hielt hierzu zutreffend fest, dass diese Konstellation (Anpassung bzw. Neubeurteilung) im Wesentlichen mit dem Rückkommen auf eine Verfügung zu Gunsten der betroffenen Person gemäss Art. 56 Abs. 1 Satz 2