14. 14.1 Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme oder Wiedererwägung gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG sind vorliegend somit nicht erfüllt. Für diesen Fall beantragte der Beschwerdeführer, dass sein Wiedererwägungsgesuch als Gesuch um Anpassung der BVD-Verfügung (falls Letztere eine Dauerverfügung darstelle) bzw. als neues Gesuch um Neubeurteilung (falls die BVD-Verfügung eine urteilsähnliche Verfügung darstelle) zu qualifizieren sei.