_ angehört worden, welche in der Folge eine behördliche FU zwecks Begutachtung angeordnet habe (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 397). Selbst wenn gemäss dem Gutachten eine ambulante Folgebehandlung möglich gewesen wäre, hat für die BVD aufgrund der Aktenlage im Hinblick auf den Erlass der Verfügung vom 14. Dezember 2017 aus objektiver Sicht kein Anlass bestanden, Abklärungen beim P.________ zu treffen und allfällige Ergebnisse in ihre Verfügung einfliessen zu lassen.