Das Gutachten des P.________ bestätigte, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer akuten psychotischen Störung mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung im P.________ hospitalisiert worden sei. Es sei eine Gefährdungsmeldung bei der KESB erfolgt. Am 22. November 2017 sei der Beschwerdeführer von der KESB .________ angehört worden, welche in der Folge eine behördliche FU zwecks Begutachtung angeordnet habe (vgl. amtliche Akten BVD, pag.