Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass es die BVD unterlassen habe, beim P.________ rechtzeitig Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. mithin zur Frage, ob eine ambulante Behandlung zielführend gewesen wäre, eingeholt zu haben (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 13). Den Akten kann entnommen werden, dass sich der Beschuldigte seit dem 7. November 2017 im P.________ befunden habe. Die Einweisung habe per ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung (FU) erfolgen müssen, da der Beschwerdeführer hochpsychotisch gewesen sei (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 373). Das Gutachten des P.____