43 Ziff. 2). Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die in dieses Gutachten eingeflossenen Erkenntnisse aber bereits vor der Gutachtenserstellung bestanden hätten, kann nicht gefolgt werden. Beachtlich sind nur Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfügungszeitpunkt schon vorhanden waren. Ein später ausgearbeitetes Gutachten stellt zum Beispiel kein Beweismittel dar, das ein Zurückkommen erlauben würde, selbst wenn es die Unrichtigkeit der getroffenen Anordnung belegt (MERKI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 12 zu Art. 56 VRPG). Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass es die BVD unterlassen habe, beim P._____