Der Beschwerdeführer stützte sich in seinem Wiedererwägungsgesuch insbesondere auf die Erkenntnisse aus dem P.________-Gutachten vom 13. Dezember 2017 sowie auf das (dieses Gutachten bestätigende) Gespräch mit der behandelnden P.________-Ärztin vom 15. Februar 2018 (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 11). Wie die POM zutreffend festhielt, macht der Beschwerdeführer damit veränderte Umstände nach Erlass der Verfügung vom 4. Dezember 2017 geltend (vgl. amtliche Akten POM, pag. 43 Ziff. 2).