b, wenn eine Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen Verfügung entstanden sind. 13.13 Der Beschwerdeführer stützte sich in seinem Wiedererwägungsgesuch insbesondere auf die Erkenntnisse aus dem P.________-Gutachten vom 13. Dezember 2017 sowie auf das (dieses Gutachten bestätigende) Gespräch mit der behandelnden P.________-Ärztin vom 15. Februar 2018 (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 11).