13.12 Es ist festzuhalten, dass soweit hier interessierend kein Anwendungsfall von Art. 56 Abs. 1 Bst. a und c VRPG vorliegt. In Frage käme einzig eine Wiederaufnahme gemäss Bst. b, wenn eine Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen Verfügung entstanden sind.