12 13.11 Unter Wiederaufnahme oder Wiedererwägung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 VRPG ist das Zurückkommen auf eine von Anfang an fehlerhafte oder fehlerhaft zustande gekommene, rechtsbeständig gewordene Verfügung zu verstehen. Gegenstand der Wideraufnahme können nur in Rechtskraft erwachsene, ursprünglich fehlerhafte Verfügungen sein, die nicht von einer Rechtsmittelinstanz materiell überprüft worden sind (MERKI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 56 VRPG). 13.12 Es ist festzuhalten, dass soweit hier interessierend kein Anwendungsfall von Art. 56 Abs. 1 Bst.