Im F.________ fühle er sich wohl. Damit sei zu konstatieren, dass die Realität schlicht beweise, dass die Durchführung einer ambulanten Massnahme beim Beschwerdeführer keineswegs als aussichtslos bezeichnet werden könne bzw. auch in der Vergangenheit nicht so habe bezeichnet werden können (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 291 f.).