Der Beschwerdeführer habe indessen keinen Rechtsanspruch darauf, dass die rechtskräftige Verfügung zu seinen Gunsten abgeändert werde. Zu überprüfen sei im vorliegenden Verfahren somit einzig, ob die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt habe, indem sie die nachträgliche Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Verfügung der BVD vom 4. Dezember 2017 und damit einen Wiederaufnahmegrund nach Art. 56 Abs.1 Satz 2 VRPG verneint habe (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 137 f.). 13.10 Am 5. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein.