Zur Frage, ob dessen Situation in der Verfügung der BVD vom 4. Dezember 2017 ursprünglich falsch eingeschätzt worden sei, würden sie indessen keine Antwort geben. Sie könnten deshalb im Verfahren nach Art. 56 Abs. 1 Abs. 1 Bst. b VRPG nicht erheblich sein. Andererseits ersuche der Beschwerdeführer um Wiederaufnahme des Verfahrens vor der BVD aufgrund nachträglicher Fehlerhaftigkeit. Der Beschwerdeführer habe indessen keinen Rechtsanspruch darauf, dass die rechtskräftige Verfügung zu seinen Gunsten abgeändert werde.