Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 21. Mai 2019 ebenfalls eine weitere Stellungnahme ein. Darin führte sie aus, dass der Beschwerdeführer einerseits die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung der BVD vom 4. Dezember 2017 rüge. Die vom Beschwerdeführer beantragten Berichte würden – gleich wie der mit der Replik eingereichte Bericht von Dr. med. E.________ vom 19. März 2019 – einzig die aktuelle Situation des Beschwerdeführers betreffen. Zur Frage, ob dessen Situation in der Verfügung der BVD vom 4. Dezember 2017 ursprünglich falsch eingeschätzt worden sei, würden sie indessen keine Antwort geben.