Daraus würden sich unter anderem Verfehlungen des Beschwerdeführers (z.B. Nichterscheinen an Gesprächsterminen bei den O.________ im Herbst 2018, Cannabis- und Alkoholkonsum, mehrmaliges Ohrfeigen eines Mitbewohners etc.) ergeben, sowie, dass das F.________ nicht für die Behandlung psychisch schwer kranker Personen konzipiert sei.