Hierzu kann auf die Ausführungen in Ziffer 9 hiervor verwiesen werden. 13.5 Die POM beantragte mit Schreiben vom 6. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung vollumfänglich auf ihren Entscheid vom 20. Dezember 2018 (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 73). 13.6 Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2019 aus, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Soweit die POM hinreichende Rückkommensgründe verneint habe, schliesse sie sich diesen Ausführungen an und verweise darauf (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 83).