Februar 2018, als das Wiedererwägungsgesuch gestellt worden sei, klar gewesen, dass eine ambulante Behandlung des Beschwerdeführers keineswegs aussichtslos gewesen sei. Das müsse erst recht aus heutiger Sicht gelten. Der Beschwerdeführer werde seit bald einem Jahr erfolgreich ambulant behandelt. Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Neubeurteilung der Angelegenheit (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 15). Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die seitens der Vorinstanz geprüften Rückkommensgründe nicht Streitgegenstand seien. Hierzu kann auf die Ausführungen in Ziffer 9 hiervor verwiesen werden.