13). Auf derartige Gesuche sei nicht nur einzutreten, sondern sie seien sogar gutzuheissen, wenn sich seit Erlass der Verfügung der Sachverhalt oder die Rechtslage wesentlich verändert hätten und die Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Durchsetzung des objektiven Rechts und den entgegengesetzten Interessen am Bestand der Verfügung ergebe, dass eine Korrektur der Verfügung angebracht sei. Vorliegend sei bereits am 16. Februar 2018, als das Wiedererwägungsgesuch gestellt worden sei, klar gewesen, dass eine ambulante Behandlung des Beschwerdeführers keineswegs aussichtslos gewesen sei.