Alternativ stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Anpassung bzw. ein neues Gesuch. Selbst wenn die Ansicht vertreten würde, dass die BVD-Verfügung vom 4. Dezember 2017 nicht ursprünglich fehlerhaft gewesen sei, so wäre das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zumindest als Gesuch um Anpassung der BVD-Verfügung (falls Letztere eine Dauerverfügung darstellen würde) bzw. als neues Gesuch um Neubeurteilung (falls die BVD- Verfügung eine urteilsähnliche Verfügung darstellen würde) zu qualifizieren (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 13).