_ rechtzeitig Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, bzw. mithin zur Frage, ob eine ambulante Behandlung zielführend wäre, eingeholt zu haben. Aus dieser Unterlassung der BVD folge direkt, dass diese im Zeitpunkt des Verfügungserlasses von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei und infolgedessen am 4. Dezember 2017 eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung erlassen habe. Daraus folge wiederum, dass ausreichend Gründe bestehen würden, um die in Rechtskraft erwachsene Verfügung der BVD zu beseitigen und die Sache neu zu entscheiden (vgl. amtliche Ak-