__ erst neun Tage nach Erlass der BVD-Verfügung vom 4. Dezember 2017 erstellt worden. Zwangsläufig hätten die in dieses Gutachten eingeflossenen Erkenntnisse aber bereits vor der Gutachtenserstellung vorgelegen (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 11 f.). Der BVD werde vorgeworfen, es unterlassen zu haben, beim P.________ rechtzeitig Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, bzw. mithin zur Frage, ob eine ambulante Behandlung zielführend wäre, eingeholt zu haben.