14 hiernach). 13.4 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in seiner Beschwerde vom 24. Januar 2019 hierzu vor, dass er sich bekanntlich in seinem Wiedererwägungsgesuch insbesondere auf die Erkenntnisse aus dem P.________-Gutachten vom 13. Dezember 2017 sowie auf das (dieses Gutachten bestätigende) Gespräch mit der behandelnden P.________-Ärztin vom 15. Februar 2018 gestützt habe. Freilich sei das Gutachten des P.________ erst neun Tage nach Erlass der BVD-Verfügung vom 4. Dezember 2017 erstellt worden.