56 Abs. 1 Satz 1 VRPG, sondern um die Frage, ob eine Dauerverfügung (hier: Aufhebung der ambulanten Massnahme) zufolge Änderung der massgeblichen Sachumstände anzupassen sei. Diese Konstellation sei im Wesentlichen mit dem Rückkommen auf eine Verfügung zu Gunsten der betroffenen Person gemäss Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG deckungsgleich, soweit in diesem Rahmen auch nachträgliche Fehlerhaftigkeit berücksichtigt würde (vgl. amtliche Akten SK 19 39, pag. 33 f.). Daraufhin prüfte die POM allfällige Rückkommensgründe und fasste hierfür die Situation des Beschwerdeführers seit 2012 anhand der Akten zusammen (vgl. Ziff. 14 hiernach).