_ vom 13. Dezember 2017 und ein Gespräch mit der ihn behandelnden Oberärztin des P.________ vom 15. Februar 2018 gestützt, beides Beweismittel bzw. Erkenntnisse, die nach Erlass der Verfügung vom 4. Dezember 2017 entstanden seien, weshalb eine Wiederaufnahme auf deren Basis ausgeschlossen sei. Es gehe damit vorliegend nicht um eine Wiederaufnahme oder Wiedererwägung i.S.v. Art. 56 Abs. 1 Satz 1 VRPG, sondern um die Frage, ob eine Dauerverfügung (hier: Aufhebung der ambulanten Massnahme) zufolge Änderung der massgeblichen Sachumstände anzupassen sei.