Einerseits habe der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 16. Februar 2018 vorgebracht, dass die Verfügung der BVD vom 4. Dezember 2017 aufgrund seines Gesundheitszustandes unangefochten geblieben sei, was bedeute, dass er selber seine gesundheitliche Situation bis in den Januar 2018 – solange sei die Beschwerdefrist gelaufen – als schwierig beurteilt habe. Andererseits habe sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs auf ein Gutachten des P.________ vom 13. Dezember 2017 und ein Gespräch mit der ihn behandelnden Oberärztin des P.___