Die POM gelangte in ihrem Entscheid einleitend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer veränderte Umstände nach Erlass der Verfügung der BVD vom 4. Dezember 2017 geltend mache. Einerseits habe der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 16. Februar 2018 vorgebracht, dass die Verfügung der BVD vom 4. Dezember 2017 aufgrund seines Gesundheitszustandes unangefochten geblieben sei, was bedeute, dass er selber seine gesundheitliche Situation bis in den Januar 2018 – solange sei die Beschwerdefrist gelaufen – als schwierig beurteilt habe.