Durch eine vorübergehende stationäre Behandlung des Beschwerdeführers im P.________ habe dieses «Grundproblem» erfolgreich angegangen werden können, womit die Fortsetzung der ambulanten Behandlung keineswegs als aussichtslos bezeichnet werden könne (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 392). 13.3 Die POM gelangte in ihrem Entscheid einleitend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer veränderte Umstände nach Erlass der Verfügung der BVD vom 4. Dezember 2017 geltend mache.