Mithin hätten sie die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen nicht bereits zu diesem Zeitpunkt abbrechen und das Verfahren bereits in dieser Phase mit einem Nichteintretensentscheid abschliessen dürfen. Dies hat auch die POM erkannt, weshalb sie im Sinne einer Motivsubstitution in ihrem Entscheid die Wiederauf- nahme- resp. Rückkommensgründe prüfte, was zulässig ist (vgl. Ziff. 9 hiervor).