O., S. 127 f.). Mit Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. SK 18 92, Beschluss vom 20.04.2018) vermag diese Begründung – wie auch die POM erkannt hat (vgl. amtliche Akten POM, pag. 49) – indessen nicht zu überzeugen. 12.4 Die BVD haben fälschlicherweise auf ein fehlendes Rechtschutzinteresse erkannt. Mithin hätten sie die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen nicht bereits zu diesem Zeitpunkt abbrechen und das Verfahren bereits in dieser Phase mit einem Nichteintretensentscheid abschliessen dürfen.