Daran ändere nicht, dass das Verfahren zurzeit sistiert sei. Nach dem Gesagten sei so oder anders kein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers daran ersichtlich, dass die Aufhebung der ambulanten Behandlung im Rahmen einer Wiedererwägung durch die Vollzugsbehörde überprüft werde (vgl. amtliche Akten BVD, pag 424 f.). 12.3 Die BVD erachteten die Eintretensvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses an der Änderungen der Verfügung als nicht gegeben. Folglich unternahmen die BVD sodann keine weiteren Prüfschritte mehr und erkannten auf Nichteintreten (MÜLLER, a.a.O., S. 127 f.).