StPO betreffend den Folgeentscheid in allen Teilen zu wahren. Zudem habe das Gericht im Rahmen des richterlichen Nachverfahrens nach Art. 363 StPO die aktuelle Situation umfassend zu prüfen, d.h. es könne auch, anstelle eines eingriffsintensiveren Entscheids, erneut eine ambulante Behandlung anordnen. Somit unterliege das, was mittels des Wiedererwägungsgesuchs erreicht werden solle, namentlich die erneute Prüfung der Aufhebung der ambulanten Behandlung, [aktuell] bereits einer erneuten, nämlich gerichtlichen Überprüfung. Daran ändere nicht, dass das Verfahren zurzeit sistiert sei.