Zur Begründung kann dieser Verfügung entnommen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Aufhebung der Massnahme von einem Eingriff in seine Freiheitsrechte befreit sei. Dass damit erst der Weg frei gemacht worden sei für einen allenfalls eingriffsintensiveren Folgeentscheid, stelle lediglich ein Motiv dar, das nicht Bestandteil eines Rechtsschutzinteresses sei. Dem Beschwerdeführer bleibe es unbenommen, seine Verteidigungsrechte im [aktuell] hängigen richterlichen Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO betreffend den Folgeentscheid in allen Teilen zu wahren.