12. 12.1 Bei der Wiederaufnahme auf Gesuch hin hat die Behörde als erstes zu prüfen, ob auf dieses überhaupt eingetreten werden kann. Dabei gliedert sich das Eintreten in zwei Teilschritte: Vorab sind die Eintretensvoraussetzungen im engeren Sinne zu prüfen. Diese sind gegeben, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der Verfügung vorliegt, wenn das Begehren innert 60 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt wurde und wenn – falls bereits 10 Jahre verstrichen sind – der Grund nach Art. 56 Abs. 1 Bst. a VRPG gegeben ist.