Diese Beweismittel seien daher im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens zu prüfen. 11.3 Vorliegend sind die BVD auf das Wiederaufnahmegesuch des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2018 nicht eingetreten (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 424 f.).